Hast du im Rahmen Ihrer Prüfung des vorsätzlich vollendeten Begehungsdeliktes die Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes bejaht, prüfst die zweite Stufe (II), die Rechtswidrigkeit der Tat. Die Trennung zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit ist erforderlich, da zwar in vielen Fällen – wie noch gezeigt wird – das Vorliegen der Voraussetzungen...