A. Verfahrensbeendende Entscheidung; Der Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG)
Als verfahrensbeendende Entscheidungen kommen der Verwaltungsakt, auch in Form der Allgemeinverfügung als auch der öffentlich-rechtliche Vertrag in Betracht. Für Sie hier maßgeblich ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG.